(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes.
(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn 1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, 2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder 3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.