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Kapitel 1 - Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen
§ 3 Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
§ 4 Sachleistungsprinzip
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
(Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - BwHFV)
§ 1 Zweck
Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten.