(1) Werden andere mehlige Stoffe als frische Kartoffeln oder geschrotetes Getreide (Trockenkartoffeln, Mehl usw.) oder andere als die in § 122 bezeichneten Stoffe allein oder gemischt mit diesen verarbeitet, so sind besondere Ausbeutesätze festzusetzen. Besondere Ausbeutesätze sollen auch dann festgesetzt werden, wenn nach den Betriebsverhältnissen oder der Beschaffenheit der Rohstoffe anzunehmen ist, daß die nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen berechneten Alkoholmengen wesentlich hinter den wirklichen Ausbeuten zurückbleiben. Besondere Ausbeutesätze sollen nicht festgesetzt und die festgesetzten besonderen Ausbeutesätze nicht geändert werden, wenn die wirkliche Ausbeute den bisher angewendeten Ausbeutesatz um nicht mehr als 40 vom Hundert des regelmäßigen Ausbeutesatzes oder, wenn ein solcher nicht besteht, des zuletzt festgesetzten besonderen Ausbeutesatzes übersteigt.

(2) Besondere Ausbeutesätze können auch dann festgesetzt werden, wenn es der Brennereibesitzer beantragt und glaubhaft macht, daß der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt, oder wenn bei einer von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlung die wirkliche Ausbeute geringer ist als der regelmäßige oder besonders festgesetzte Ausbeutesatz.