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b) - Regelmäßige Ausbeutesätze
§ 121
§ 122
§ 123
Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) (BrennO 1998)
§ 123
Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§
§ 121
,
122
) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden.
Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.