(1) Der besondere Ausbeutesatz wird durch das Hauptzollamt nach Ausbeuteermittlungen festgesetzt.

(2) Bei Ermittlung des Ausbeutesatzes für mehlige Stoffe ist der Malzzusatz, wenn Darrmalz verwendet wird, mit seinem vollen Gewicht und, wenn Grünmalz verwendet wird, mit einem Viertel seines Gewichts als geschrotetes Getreide anzusetzen.

(3) Sind die Ausbeuten für eine Stoffgattung schon bei mehreren Brennereien besonders ermittelt und ist dabei ein im wesentlichen übereinstimmendes Ergebnis erzielt worden, so kann nach diesem Ergebnis der Ausbeutesatz auch für andere Brennereien festgesetzt werden, welche die gleiche Stoffgattung unter gleichartigen Betriebsverhältnissen verarbeiten. Ohne besondere Ermittlung kann der Ausbeutesatz ferner festgesetzt werden, wenn sonst über die Ausbeute hinreichende Erfahrungen vorliegen.

(4) Wird der beim ersten Abtrieb (Rohbrand) gewonnene Branntwein (Rohbranntwein, Lutter) in der Brennerei noch einmal oder mehrere Male abgetrieben, so kann für den Schwund, der durch den wiederholten Abtrieb (Feinbrand) entsteht, der für den Rohbrand ermittelte Ausbeutesatz bis zu drei Hundertteilen, mindestens aber um ein zehntel Liter gekürzt werden. Der Kürzungsbetrag ist durch Probebrennen (§ 129) oder nach Erfahrungen durch Abschätzung zu ermitteln.

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