(1) Bei der Abfindung auf die Mindestmenge wird in dem Steuer- oder Ablieferungsbescheid die Alkoholmenge, die nach dem zutreffenden Ausbeutesatz (§ 120) hergestellt werden kann, mit der Verpflichtung festgesetzt, daß der Brennereibesitzer den gesamten erzeugten Branntwein zur Abfertigung vorzuführen hat.

(2) Der erzeugte Branntwein unterliegt der amtlichen Überwachung und ist bis zur amtlichen Feststellung in anzumeldenden Räumen und Gefäßen aufzubewahren. Auf die Aufbewahrung, weitere Abfertigung und Ablieferungspflicht des Branntweins, auf die Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer sind die Bestimmungen für Verschlußbrennereien anzuwenden. In den Fällen des § 115 Abs. 2 unter a ist der Branntwein auch dann von der Ablieferungspflicht befreit und nach der Abfertigung dem Brennereibesitzer gegen Entrichtung der Branntweinsteuer zu überlassen, wenn es sich nicht um Branntwein aus Obststoffen handelt.

(3) Das Hauptzollamt kann für Kleinbrennereien Erleichterungen für die Abnahme zulassen; es kann insbesondere genehmigen, daß der Branntwein statt verwogen mit geeichten Gefäßen vermessen wird. Für diesen Fall ist die Weingeistmenge nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung festzustellen.