(1) Unterliegt die Ausbeute derartigen Schwankungen, daß ein auf längere Zeit zutreffender Ausbeutesatz nicht festgesetzt werden kann, so kann der Brennereibesitzer durch das Hauptzollamt verpflichtet werden, in der Abfindungsanmeldung anzugeben, welche Weingeistmenge er aus jeder Materialgattung oder aus jeder zur Einmaischung angemeldeten Rohstoffart zu ziehen gedenkt.

(2) Das Hauptzollamt hat die Anordnungen zu treffen, die zur Ermittlung der tatsächlichen Ausbeute notwendig sind; es kann vorschreiben, daß das Ergebnis der Roh- und Feinbrände vom Brennereibesitzer aufzuzeichnen ist.