(1) Der Aufsichtsoberbeamte hat den Zeitpunkt für die Ausbeuteermittlung (§ 128) zu bestimmen. Die Ermittlung ist unvermutet und erst dann vorzunehmen, wenn der Betrieb gleichmäßig geworden ist. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Ermittlungen und die Entnahme der erforderlichen Proben jederzeit zu gestatten.
(2) Die Ausbeuteermittlung ist zu wiederholen, wenn das erstmalige Ergebnis nicht zutreffend erscheint. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Einrichtung oder die Betriebsart der Brennerei oder die Art oder Beschaffenheit der zum Abtrieb gelangenden Stoffe wesentlich geändert haben. Weicht die Ausbeute von dem festgesetzten Ausbeutesatz um mehr als ein zehntel Liter ab, so hat das Hauptzollamt den Ausbeutesatz anderweit festzusetzen.