Wegnahme
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig tätereigener sein muss, zu verstehen.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 168 Rdn. 3.