Warenvorräte sind dann gegeben, wenn eine bestimmte Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird und diese Menge eine gewisse Erheblichkeit hat.
1Börner in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 306 Brandstiftung, Rn. 11.Quellen:
[1] Börner in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 306 Brandstiftung, Rn. 11.