Wegnahme bedeutet hier die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit durch Entfernung der Sache aus dem räumlichen Zugriffsbereich des Rechtsinhabers. Erforderlich ist aber auch ein besitz- oder gewahrsamsähnliches Machtverhältnis.
1BayObLG NJW 1981, 1745, 1746; Geppert Jura 1987, 433.Quellen:
[1] BayObLG NJW 1981, 1745, 1746; Geppert Jura 1987, 433.