(1) Ein Zuschuß bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in § 23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach § 12 oder einen Zuschuß nach § 23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.

(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.