Zu den Mietkosten einer Abstellmöglichkeit für ein Motorfahrzeug kann ein jährlicher Zuschuß bis zu 307 Euro gezahlt werden; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Zu den Erwerbs- oder Herstellungskosten kann ein einmaliger Zuschuß bis zu 971 Euro gezahlt werden; ein Zuschuß zu einer neuen Abstellmöglichkeit darf frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.