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Zweiter Abschnitt - Ersatzleistungen
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
§ 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
§ 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
§ 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge
§ 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
§ 28 Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
§ 29 Instandsetzungskosten
§ 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
§ 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge
§ 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
§ 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle
§ 34 Zuschüsse für Fahrräder
§ 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
§ 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung
§ 38 Kosten für Maßkonfektion
§ 39
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)
§ 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 435 Euro gezahlt werden.
Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.