(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für 1. Motorfahrzeuge, 2. Instandhaltung von Motorfahrzeugen, 3. Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung, 4. Änderungen an Motorfahrzeugen, 5. Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl, 6. Fahrräder, 7. Blindenführhundzwinger, 8. Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger, 9. Kommunikationsgeräte, 10. Maßkonfektion.
(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.
(3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.