(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.
(2) Ist das Fahrzeug für weniger als fünf Jahre gemietet, werden einmalige Leistungen nach Absatz 1 so berechnet, daß sich je volles Vierteljahr der Vertragsdauer ein Zwanzigstel der Leistungen nach den §§ 23, 27 und 28 sowie ein Vierzigstel der Leistung nach § 31 Satz 2 ergibt. Der Rest der Leistung nach diesen Vorschriften wird gezahlt, wenn der Beschädigte das Fahrzeug bei Ablauf der Miete kauft.