Die §§ 27 bis 29 sind für Motorfahrzeuge entsprechend anzuwenden, die von Dritten geführt werden (§ 23 Abs. 5), wenn deren Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist; die Voraussetzungen für einen Zuschuß nach § 23 müssen für den Beschädigten gegeben sein.