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Zweiter Abschnitt - Ersatzleistungen
§ 22 Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
§ 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
§ 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
§ 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge
§ 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
§ 28 Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
§ 29 Instandsetzungskosten
§ 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
§ 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge
§ 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
§ 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle
§ 34 Zuschüsse für Fahrräder
§ 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
§ 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung
§ 38 Kosten für Maßkonfektion
§ 39
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)
§ 29 Instandsetzungskosten
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden
1.
bei Zusatzgeräten (
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3
) bis zu
716 Euro,
2.
bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (
§ 27 Abs. 1 Nr. 2
) bis zu
1.432 Euro,
3.
bei Änderungen nach
§ 28
bis zu
1.432 Euro,
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach
§ 27
oder
§ 28
vorliegen.
Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach
§ 28
entstanden wären, werden nicht übernommen.