Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden

1.bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu716 Euro,
2.bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu1.432 Euro,
3.bei Änderungen nach § 28 bis zu1.432 Euro,

innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen.