(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete: 1. Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch und Milcherzeugnisse, 2. Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die Ernährung, 3. Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeugnisse, 4. Lebensmittelecht, insbesondere Rechtsvorschriften über Milch und Milcherzeugnisse sowie die Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden, 5. Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch und Milcherzeugnissen, 6. sensorische Beurteilung von Milch und Milcherzeugnissen, 7. hygienische Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen, 8. Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch und Milcherzeugnissen, 9. Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kommenden Bedarfsgegenstände.
Die Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fachgebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(3) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf hin.