(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder sammeln, 2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiterverarbeitung des Rahms und der Magermilch). 1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder 2. eine Sachkundeprüfung nach § 4a bestanden hat.
Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, wer