Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt

1. in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war

    a) als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

    b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder

    c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens;

2. im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war

    a) als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

    b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.