(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer

    1. die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder

    2. eine Sachkundeprüfung nach § 4a für den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.

(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.