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Zweiter Abschnitt - Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
Milch-Sachkunde-Verordnung
(Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von Milch und eines Milchhandelsunternehmens - MilchSachkV)
§ 3
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §
§ 1a
oder
2
erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.