Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn

1. die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder

2. der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird.