(1) Die Gesamtnote entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden berücksichtigt:

    1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleistungen während des Fachstudiums I nach § 14 Absatz 2 mit 5 Prozent,

    2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 3 mit 40 Prozent,

    3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen der vier Praktika nach § 18 Absatz 3 mit 20 Prozent,

    4. die Rangpunktzahl der archivarischen Abschlussarbeit nach § 24 mit 20 Prozent,

    5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Prozent und

    6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent.

(2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen.

(3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

(5) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte und Noten mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich.