(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) Die Ausbildungsstelle setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.