(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

    1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

    2. fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.