(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen: 1. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen, 2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika, 4. das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie 5. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.