(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 1. einer archivarischen Abschlussarbeit und 2. einer Klausur.
(2) Die Klausur soll zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung stattfinden. Die Prüfungsaufgaben für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden von der Prüfungskommission gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden dem Prüfungsamt mitgeteilt. Im Übrigen sind sie geheim zu halten.
(3) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, unabhängig voneinander mit Rangpunkten bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.