(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß können Anwärterinnen und Anwärter von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Wird der Ordnungsverstoß erst nach Abgabe der schriftlichen Arbeiten festgestellt, entscheidet die Prüfungskommission je nach der Schwere der Verfehlung, ob 1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind, 2. die schriftliche Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder 3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.