(1) Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten.

(2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 19 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

(5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.