(1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen können durchgeführt werden 1. von Zahnärztinnen und Zahnärzten der Bundeswehr in zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen der Bundeswehr, 2. von anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes wahrnehmen, oder 3. von zivilen Zahnärztinnen oder zivilen Zahnärzten, sofern eine Behandlung nach den Nummern 1 und 2 nicht möglich ist und eine Überweisung durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt der Bundeswehr oder eine Ärztin oder einen Arzt der Bundeswehr vorliegt.
(3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Behandlungen, die über prophylaktische, chirurgische oder konservierende Behandlungen hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Behandlungsplan genehmigt hat.
(4) Prothetische Versorgung wird gewährt, 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des Kauapparats, in den ersten vier Monaten nach Beginn und in den letzten sechs Monaten vor Ende des Wehrdienstverhältnisses jedoch nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, oder 2. um eine als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannte gesundheitliche Schädigung zu beseitigen oder wesentlich zu bessern, um eine Verschlimmerung der Schädigung zu verhindern oder um durch die Schädigung verursachte körperliche Beschwerden zu beheben oder wesentlich zu lindern.