(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:

    1. Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist;

    2. Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist;

    3. Branntwein, der unerlaubt eingeführt worden ist;

    4. Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann;

    5. in den Fällen der Nummern 1 bis 4: die Umschließungen des Branntweins;

    6. bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. Geräte (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich.

(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3)