(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.
(2) Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.