(1) Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:

    1. daß und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlußsicher einzurichten sind,

    2. daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen,

    3. daß Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen außerdem noch Trinkbranntwein im kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken verwendet wird, besonders zu überwachen sind,

    4. daß über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,

    5. daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die amtliche Aufsicht wichtig sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.

(2) Die Ausführungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat.