(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

    1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;

    2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;

    3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.