(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen: 1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind; 2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen; 3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.