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Zweiter Titel - Verschlußbrennereien
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 52
Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in
§ 57
Ausnahmen vorgesehen sind.