(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

    1. Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche Genehmigung reinigt,

    2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft,

    3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert,

    4. (weggefallen)

    5. entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet,

    6. gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt,

    7. einen amtlichen Verschluß, eine sonstige amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt oder

    8. Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu stören,

    9. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu erlangen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 der Abgabenordnung geahndet werden kann.