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Zweiter Titel - Reinigung des Branntweins
§ 29
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 29
Branntwein, der unter Abfindung (
§ 57
) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden.
Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.