(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach § 126 Abs. 2 verjährt in fünf Jahren.