(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.
(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt; 2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen; 3. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten; 4. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind; 5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.
(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt; 2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen; 3. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind; 4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen; 5. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten; 6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten.
(5) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) Ein Wein, der nach Erlass eines in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.
(7) Für das in Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend.