(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des in § 3 Absatz 3 genannten Anbaugebietes nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur angegeben werden:

    1. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

    2. die Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind,

    3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.

(2) (weggefallen)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

    2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören,

    3. Voraussetzungen festzulegen, unter denen für den Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils

      a) in Alleinstellung oder

      b) als Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit

    ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geographischen Einheiten

    1. die Abgrenzung,

    2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

    3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

    4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, einschließlich des Verfahrens zur Löschung von Amts wegen, wenn der Name einer Lage oder eines Bereiches in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben für Wein eingetragen wird,

festzulegen.

(5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.