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Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung
§ 29 Eintragung von Lagen und Bereichen
§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben
§ 31 Wein für religiöse Zwecke
§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben
§ 32a Classic
§ 32b Selection
§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection
§ 32d Abweichungen; Ausnahmen
§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock
§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisse
§ 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur
§ 34a Crémant, Winzersekt
§ 34b Steillage; Terrassenlage
§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost
§ 35 (weggefallen)
§ 36 Vorgeschriebene Angaben
§ 37 Zugelassene und verbotene Angaben
§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung
§ 39 Geografische Angaben
§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz
§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
§ 41 Geschmacksangaben
§ 42 Rebsortenangaben
§ 43 Jahrgangsangaben
§ 44 Kumulierungsverbot
§ 45 Verwendung von Kennziffern
§ 46 Verkehrsverbote bei vorverpackten aromatisierten Weinerzeugnissen und vorverpackten weinhaltigen Getränken
§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache
§ 46b Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
§ 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein
§ 48 (weggefallen)
§ 49 Art der Aufmachung
§ 50 Angabe des Loses
§ 51 (weggefallen)
Weinverordnung (WeinV 1995)
§ 31 Wein für religiöse Zwecke
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.