(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei

    1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder

    2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte

vorgenommen werden.

(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zugelassen.