(1) Abweichend von

    1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,

    2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Classic“ und „Selection“ von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(2) Abweichend von § 32b Nummer 10 darf die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltende Geschmacksangabe "trocken" für Weine verwendet werden, bei denen der Jahrgang 2000, 2001 oder 2002 angegeben wird.

(3) Die Bezeichnungen "Classic" oder "Selection" dürfen von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.

(4) Für Qualitätswein, der nach Absatz 1 Nummer 2 als "Selection" bezeichnet werden darf, ist § 32c Absatz 5 nicht anzuwenden.

(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als "Classic" oder "Selection" gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.