(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2, § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Ware innergemeinschaftlich verbringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder durchführt, 5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt, 7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach einem anderen Mitgliedstaat verbringt, einführt oder ausführt, 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier oder einen Einhufer auf eine zugelassene Sammelstelle verbringt oder ausführt, 9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt, 10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt, 12. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt, 13. entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt, 14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt, 15. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt, 17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert, 18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt, 19. entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert, 20. entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert, 21. entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder 22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder 2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt, 2. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder 3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland zieht, 2. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten Stand sind, 3. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass begleitet sind, oder 4. Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.