1. bei Tieren
a) die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b) die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2. bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.