(1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
(2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar 1. auf eine von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene Sammelstelle oder 2. in eine öffentliche oder von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassene nichtöffentliche Schlachtstätte
verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
(5) (weggefallen)