1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und
2. das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.